| Wie verhalte ich mich gegenüber jemanden, der Schadenersatz von
mir verlangt, oder verlangen könnte? |
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Weder die Schuld zugeben, noch ablehnen und auf keinen Fall etwas
bezahlen, ohne vorher mit uns gesprochen zu haben. Oftmals beruhigen
sich die Gemüter, wenn man klarstellt, daß man versichert ist. Dem
Geschädigten möglichst gleich unsere Adresse mitteilen (hier genügt
für viele schon unsere Homepage) und darum Bitten, eine Schadenaufstellung
mit den Belegen der Kosten zusammen-zustellen. Bei Schäden an Fahrzeugen
darum bitten, daß nicht gleich ein Gut-achter beauftragt werden
soll, sondern vielmehr mit uns zu klären ist, ob ein Kostenvoranschlag
eventuell schon ausreicht.
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| Was habe ich bei einem Haftpflichtschaden noch zu tun? |
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Unserem Büro möglichst sofort (spätestens nach 3 Tagen) eine Nachricht
zu-kommen lassen - auch dann, wenn noch gar nicht feststeht, ob
jemand Forde-rungen stellen wird. Sofern eine Person verletzt wurde,
oder ein größerer Sach-schaden ( ab ca. € 10.000,00) ein Protokoll
bei der Polizei verfassen lassen und das Flugunfallbüro des DAeC
e.V. (www.daec.de) informieren. Die Adressen von Zeugen aufnotieren.
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| Wer trägt die Kosten für meine anwaltliche Vertretung bei einer
gerichtlichen Klärung eines Haftpflichtschaden? |
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Auch das ist eine Angelegenheit des Haftpflichtversicherers. Wir
suchen den Anwalt aus und begleichen sein Honorar - auch wenn ein
Rechtsstreit zu Ungunsten unseres Versicherten ausgehen sollte.
Auf jeden Fall nicht selbständig, ohne Rücksprache mit uns einen
Rechtsanwalt auswählen.
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| Besteht bei der Mitnahme von Passagieren auch Versicherungsschutz
für Gepäck? |
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Im Prinzip ja. Dennoch gibt es hier Abgrenzungen zu normalem Gepäck
eines Flugreisenden und der Kleidung oder den persönlichen Gegenständen
eines mitfliegenden Passagiers im Luftsport. Wir prüfen im Einzelfall,
ob das ver- lorene oder beschädigte Teil tatsächlich in der Obhut
unseres Versicherten war, oder ob der Passagier selbst für seine
persönlichen Gegenstände verantwortlich war. Um Ärger zu vermeiden,
empfehlen wir dringend den Passagieren vorher mitzuteilen, daß Sie
für Ihre Brillantringe, die Rolex oder die Digitalkamera im Falle
einer Beschädigung oder eines Verlustes selbst verantwortlich sind.
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| Welche Versicherung brauche ich in Österreich bei Passagierflügen
/ -Sprüngen? |
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Da hat sich der Gesetzgeber etwas Außergewöhnliches ausgedacht.
Anders als im übrigen Europa bestehen erweiterte Versicherungspflichten:
Nicht nur die Halterhaftpflichtversicherung ist nachzuweisen, auch
eine Passagierhaftpflichtversicherung und eine Passagierunfallversicherung
ist dort Vorschrift - auch bei unentgeltlichen Aktivitäten! Die
Passagierunfallversicherung ist nach derzeitiger Auffassung des
Ministeriums nur dann nicht nötig, wenn man Passagiere im Wettbewerb
befördert.
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| Welche Anforderungen an den Versicherungsschutz werden bei Aktivitäten
in Österreich noch gestellt? |
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Auf den Versicherungsschutz ist das österreichische Recht anzuwenden.
Da unsere Versicherer eine Zulassung beim dortigen Aufsichtsamt
für das Versicherungswesen haben und auch österreichische Versicherungssteuern
gezahlt werden, unterliegen die Versicherungsdeckungen dem österreichischen
Recht. Weiterhin muß eine Deckung für Flugunfalluntersuchungskosten
bestehen. Dies bietet die Würzburger Versicherung im Rahmen der
Haftpflichtversicherungen zuschlagsfrei allen Mitversicherten an.
Achtung: Im Luftsport schreibt das Gesetz lediglich dann eine Untersuchung
vor, wenn dadurch weitere Erkenntnisse zur Sicherheit im Luftsport
zu erwarten sind. Die Entscheidung trifft nicht etwa ein selbständig
herbeieilender Unfallsachverständiger, sondern die Luftfahrtbehörde
in Österreich. Gerne übernehmen wir die Meldung dorthin, sofern
wir unmittelbar nach dem Unfallereignis verständigt werden.
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| Brauche ich eine Passagierhaftpflichtversicherung wenn ich nur mit
Familienmitgliedern unterwegs bin? |
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Ja. Auch wenn man sich sicher ist, daß es im Schadenfall nicht
zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kommt - auf die Forderung
z.B. der Krankenkasse hat man keinen Einfluß mehr. Immer öfter werden
die Tandempiloten aufgefordert, die Kosten der Krankenkasse zu begleichen.
Dies ist natürlich eine Sache für die Passagierhaftpflichtversicherung
- wenn man Eine hat.
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| Werden auch Beschädigungen oder ein Verlust eines geliehenen Gegenstandes
bezahlt? |
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Nein! Wer sich einen Gleitschirm ausleiht und bei einer Bruchlandung
das Gerät zerstört, wer sich eine Helmkamera ausleiht und diese
im Freifall verliert, hat zwar für den entstandenen Schaden aufzukommen
- über eine Haftpflichtversiche- rung besteht in diesem Falle jedoch
kein Versicherungsschutz. Diese Gegenstände werden rechtlich den
eigenen Gegenständen gleichgestellt. Da man sich für Beschädigungen
an seinen eigenen Ausrüstungsgegenständen ja auch nicht haftpflichtig
machen kann, geht das nun auch nicht, bei geliehenen Gegenständen.
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| Bin ich versichert, wenn ich Gegenstände beim Springen / Fliegen
dabei habe? |
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Im Luftsport entwickeln sich die Disziplinen in der Wettkampfspringerei
als auch die Aktivitäten im Funsportbereich stets weiter. Vor einigen
Jahren begann man im Fallschirmsport z.B. mit Boardsprüngen, heute
ist dies zu einer tollen Wettkampfdisziplin geworden. Wer weis,
was uns die Zukunft noch so alles beschert... Im Zusammenhang mit
dem Haftpflichtversicherungsschutz stellt sich dem verantwortungsbewußten
Luftsportler nun die Frage, ob der Versicherungsschutz bei der Mitnahme
von Gegenständen gegeben ist, oder nicht? Grundsätzlich sind alle
Aktivitäten, die über das normale Maß der luftsportlichen Aktivität
hinausgehen, dem Versicherer zu melden. Der Versicherer ist nämlich
im Zuge seiner Gleichbehandlungspflicht verpflichtet zu Prüfen,
ob er dafür eine Mehrprämie verlanden muß, oder gar dieses Haftungsrisiko
ausschließen sollte. Dies ist wohl auch jedem klar, der mit einem
Motorroller, Schlauchboot oder einem Skyball aus dem Flugzeug springt.
Die Mitnahme von Skyboards oder Helmkameras wird von unserem Versicherer
mittlerweile jedoch schon als eine übliche Aktivität bewertet und
ist somit nicht extra zu melden. Dies kostet bei der GFF-Card nichts
extra. Bitte jedoch an die Sorgfaltspflichten eines jeden Luftsportlers
denken. Sofern es Verbandsempfehlungen oder gar gesetzliche Vorschriften
für die Verwendung solcher Zusatzgerätschaften gibt, sind diese
einzuhalten - andererseits könnte ein Versicherer den bezahlten
Schaden vom mitversicherten Luftsportler zurück verlangen.
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| Versichern wir auch Ausländer? |
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Klar - natürlich unterstützen wir euch, wenn einmal Gäste Euren
Club besuchen und diese Sportler keinen gültigen Versicherungsschutz
haben. Wichtig ist nur eine deutsche oder österreichische Adresse.
Vorsicht: Der Versicherungsschutz ist in Gefahr, wenn diese Personen
überwiegend (mehr als 182 Tage) in Deutschland wohnen. In diesem
Fall muß der ausländische Mitbürger nämlich zum Fliegen / Springen
auch eine deutsche Lizenz besitzen!
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| Bieten wir Versicherungsschutz bei fehlendem Gütesiegel (Nachprüfschein)? |
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Noch nie war bei uns ein fehlendes Prüfsiegel ursächlich für einen
Schadenfall. Noch nie haben wir dies im Haftpflichtbereich geprüft.
Das ist die Praxis. In der Theorie sieht es anders aus. Geräteprüfungen
sind gesetzlich geregelt. Der Halter hat diese Auflagen zu befolgen.
Unserer Versicherer wäre berechtigt, im Schadenfall solche Schäden
abzulehnen, unabhängig, ob die fehlende Prüfung ursächlich zum Unfallgeschehen
steht, oder nicht. Wir haben das intern jedoch anders geregelt.
Bei uns kann geprüft werden - und nur, wenn ein kausaler Zusammenhang
zwischen einer fehlenden Prüfung und dem Unfallgeschehen bestünde,
würde der Versicherungsschutz versagt werden.
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| Versichern wir auch kurzfristig? |
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Nein. Erfahrungsgemäß macht das keinen Sinn. Oft gibt es auch im
Winter und Frühjahr schöne Tage. Dann wurden wir bei kurzfristigen
Verträgen gebeten, diese ruhenden Versicherungen wieder zu aktivieren.
Da wir nur durch kostensparende Maßnahmen die Beiträge gering halten
können, möchten wir diese An- und Abmeldeaktionen nicht anbieten.
Bei uns ist man solange versichert, bis eine Kündigung schriftlich
ausgesprochen wird.
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| Wann beginnt der Versicherungsschutz und wann endet er? |
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Sofort nach Faxeingang besteht Versicherungsschutz in Form einer
vorläufigen Deckungszusage - wenn uns für den fälligen Beitrag eine
Einzugsermächtigung erteilt wurde solange, bis wir mittels Mahnung
einen eventuell nicht erhaltenen Erstbeitrag mit einer Frist einfordern;
- wenn wir um die Ausstellung einer Rechnung gebeten werden: bis
21 Tage nach Absenden der Rechnung. Jedoch immer nur dann, sofern
der Versicherungsbeitrag auch wirklich gezahlt wird. In einem Folgejahr
(unsere Versicherungen laufen ja automatisch weiter, sofern uns
keine Kündigung schriftlich zugeht), besteht auch Versicherungsschutz,
wenn der Folgebeitrag noch nicht gezahlt wurde und zwar solange,
bis eine schriftliche Mahnung mit entsprechender Frist von uns an
den Mitversicherten abgeschickt wurde. Beendet werden kann der Versicherungsschutz
nur zum 31.12., sofern bis 30.09. schriftlich gekündigt wurde, bei
Tod oder bei Wegzug aus dem Geschäftsgebiet. Beitragsanteile gibt
es nicht zurück. Auch dann nicht, wenn die Ausrüstung ver- kauft
wird. In diesem Falle geht die Versicherung auf den Erwerber über.
Uns ist die Adresse des neuen Halters mitzuteilen. Der neue Halter
kann dann auch ohne Einhaltung einer Frist zum 31.12. schriftlich
kündigen.
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| Was passiert sofern ich meinen Kündigungstermin verpasse? |
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Da wir unsere Kundschaft kennen und dieser Fall öfters vorkommt,
bieten wir bis zum 31.01. bei Zahlung einer Stornogebühr in Höhe
von € 15,00 die Auf- lösung des Vertrages an.
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| Wer ist bei der Unfallversicherung für die Todesfallsumme bezugsberechtigt?
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Sofern uns keine anderslautende Verfügung vorliegt: die gesetzlichen
Erben.
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| Wozu brauche ich eine Versicherung für ausländische Krankheitskosten? |
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Alle gesetzlich Versicherten (z.b. AOK, Barmer, KKH, TKK etc.)
eventuell auch unvollständig privat versicherte haben im Ausland
mit Deckungslücken zu rechnen. In Amerika werden z.B. gar keine
Kosten übernommen. Aber auch in Ländern, die mit Deutschland kein
Sozialversicherungsabkommen haben, ist die Arzt oder Krankenhausrechnung
selbst zu zahlen.
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| Bergungskosten bis € 2.500,00 - was wird bezahlt, was nicht? |
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Eine abgetrennte Hauptkappe wird vermißt. Zwecks Suche wird ein
Kleinflugzeug gechartert. Dies sind keine Bergungskosten. Die Feuerwehr
rückt aus und holt den Schirm von einem Fabrikdach herunter. Das
sind keine Bergungskosten. Die Feuerwehr holt einen verletzten Gleitschirmflieger
nach einer Baumlandung aus dem Baum. Dies sind Bergungskosten. Der
Rettungshubschrauber holt den verletzten Luftsportler aus unwegsamen
Gelände, es stellt sich heraus, daß der Bruchpilot unverletzt ist.
Dies sind Bergungskosten. Der Verletzte wünscht eine heimatnahme
Verlegung seines Krankenhausaufenthaltes, die Fahrt im Kranken-
wagen sind keine Bergungskosten.
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| Was sind kosmetische Operationskosten in der Unfallversicherung? |
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Schnittwunden, Hautabschürfungen und Verbrennungen im Gesicht werden
medizinisch versorgt. Sofern jedoch eine optische Verbesserung gewünscht
wird sind das "Schönheitsoperationen", an der sich die Krankenkasse
nicht beteiligt. Diese Kosten werden bis € 1.500,00 uber unsere
Unfallversicherung beglichen, sofern diese feiwillige Versicherung
abgeschlossen wurde und sich diese Operation ursächlich auf ein
Unfallereignis bezog.
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| Bin ich auch bei anderen Unfällen versichert ? |
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Ja. Die Unfallversicherunge ist immer Aktiv. Ob bei Arbeit oder
Freizeit - es besteht Versicherungsschutz, weltweit und rund um
die Uhr.
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| Hab ich Versicherungsschutz, wenn ich mit einer ausländischen Lizenz
im Ausland fliege / springe? |
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Ja und Nein! Wie sollen wir diese Frage beantworten? Als Lizenzinhaber
muß man selber wissen, was man mit der Lizenz machen darf und was
nicht! Ob die australische Gleitschirmlizenz eines in Österreich
lebenden Inders bei Flügen im Tschad regelkonform ist, wissen wir
nicht.Wir werden im Schadenfall jedenfalls prüfen, ob sich unser
Mitversicherter regelkonform verhalten hat oder nicht. Also unser
Tip: Erkundigt Euch beim nationalen Aeroclub, ob man dort mit der
bestehenden Lizenz fliegen darf, oder nicht. Tip: Ausländer, die
eine Lizenz eines FAI- Mitgliedslandes haben, dürfen in Deutschland
fliegen, sofern Sie keine deutsche Staats- bürgerschaft haben oder
als ausländischer Staatsbürger weniger als die Häfte eines Jahres
in Deutschland leben.
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| Genügt meine USPA-Versicherung ? |
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Nein! Als Mitglied des amerikanischen Fallschirmsportverbandes
hat man nur auf Sprung-plätzen in Amerika Versicherungsschutz, die
auch der USPA angehören.
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| Werden Schäden am Absetzflugzeug über die GFF-CARD bezahlt? |
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Diese Decj´kungserweiterung ist zuschlagsfrei mitversichert. Aber
Vorsicht: Solange man sich mit einem "Rücksack" auf dem Rücken befördern
läßt, ist man Passagier und eine Haftung aus dem Betrieb eines Fallschirmes
ist noch nicht gegeben. Schließlich ist der Fallschim noch nicht
in Betrieb. Selbst wenn man aus dem Flugzeug herausklettert und
noch nicht abgesprungen ist, wird man vom Flugzeug noch befördert
und könnte ja auch wieder einsteigen und mit der Maschine landen.
Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Fallschirm in Betrieb ist bzw.
die Betriebsvoraussetzungen gegeben sind, gilt die Halterhaftpflichtversicherung
(GFF-Card). Eine Betriebsbereitschaft für den Fallschirm ist gegeben,
sobald neben der Luft auch die Schwerkraft als weitere ihm eigentümliche
Triebkraft einwirkt..
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| Werden auch Schäden erstattet, die am Boden geschehen? |
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Bei Hängegleitern und Ultralights ja, sofern Sie durch den Betrieb
des Luftsportgerätes entstehen. Bei Gleitschirmen und Fallschirmen
nein, denn Sie sind am Boden nicht in Betrieb.
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| Wer zahlt Bankspesen? |
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Sorry - daß muß der Kunde bezahlen. Wir bieten einen preiswerten
Versicherungsschutz an und stellen eine Rechnung aus. Dieser Rechnungsbetrag
muß auf unserem Konto ein- gehen. Sofern Eure Banken Spesen berechnen,
müssen diese Beträge zusätzlich von Euch getragen werden!
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